MAYEN-KOBLENZ

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Rede von Marc Ruland, MdL im Landtag am 15. September 2016

Veröffentlicht am 16.09.2016 in Landespolitik

Antrag der AfD:

Gesetzliches Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit

- es gilt das gesprochene Wort -

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

  1. Warum will die AFD dieses Burkaverbotsgesetz? Was motiviert sie?

An erster Stelle heißt es dazu in ihrem Antrag:

„Im Zuge der erheblichen Einwanderungsbewegungen haben sich insbesondere in verschiedenen deutschen Großstädten islamisch geprägte Parallelgesellschaften entwickelt.“

Das entlarvt sie.

Es geht Ihnen also gar nicht in erster Linie um den Schutz der vollverschleierten muslimischen Frau. Unter diesen Aspekten wurde das Thema zumindest am 8. September auf Antrag der CDU im Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung diskutiert.

Es geht also gar nicht um den Schutz der vollverschleierten muslimischen Frau.

Ihnen geht es um etwas anderes: Um populistische Stimmungsmache. Um das Anstimmen ihrer alter Leier der Überfremdung. Um Ängste schüren.

Wissen Sie, wie viele Muslime in RLP leben? Und wie viele von Ihnen eine Burka oder Niqab tragen?

160.000 Muslime leben in RLP, davon tragen 20 – 40 eine Burka oder Niqab.

Ich wiederhole die Zahl noch einmal: 20-40 Muslima in RLP haben eine Ganzkörperverschleierung. Und sie behaupten: Ganze Großstädte in unserem Land würden sich zu islamisch geprägten Parallelgesellschaften entwickeln?

Dies ist nicht nur schlicht weg falsch. Das ist  lupenreiner Populismus. Das ist fern jeder Realität in unserem Land.

  1. Sie suggerieren, dass alle Frauen die Burka unter Zwang tragen.

Woher wollen sie das wissen? Es gibt keine empirische Studie, die dies belegt.

Auch wir sehen Vollverschleierung als Ausdruck eines überholten patriarchalischen Frauenbildes an, doch braucht es andere wirkungsvolle, ja alternative Ansätze, stärkere Integrationsbemühungen, um diesen Frauen zu einem größeren Maß an Selbstbestimmung zu verhelfen.

Es ist ein fataler Irrglaube, mit einem allgemeinen Verbotsgesetz die freie Entscheidung einer Muslima befördern zu wollen. 

Unsere Antwort hingegen ist: Integration muss da ansetzen, was in den Köpfen ist und nicht was vor den Köpfen ist, meine sehr verehrten Damen und Herren.

  1. Welche Wirkung hätte ein Burkaverbotsgesetz?

Lassen Sie uns einmal nach Frankreich blicken. Hier trat 2010 ein Gesetz zum Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit in Kraft.

Die Auswirkungen im Nachbarland sind sehr überschaubar: Das Burkaverbot läuft defacto ins Leere. Das Bild in der Gesellschaft ist unverändert. Viele öffentliche Burka-Trägerinnen nehmen ein Bußgeld von 150 Euro in Kauf.

Deshalb würde auch in unserem Land ein Gesetz keine andere Wirkung entfalten.

  1. Nach diesen politischen Einordnungen: Lassen Sie uns über verfassungsrechtlichen Bewertung eines allgemeinen Burkaverbotsgesetzes sprechen:

 

An die freiheitlich demokratische Grundordnung, an das Grundgesetz sind wir alle gebunden, auch Sie mit ihrer Gesetzesinitiative.

 

Renommierte Verfassungsrechtler stufen jedoch ein allgemeines Burkaverbot als evident verfassungswidrig ein. Außerdem existieren bereits einzelfallbezogene Normen zu speziellen Bereichen und Situationen. Schule, Uni, Öffentlicher Dienst, Polizeikontrollen der Bundespolizei, etc.

 

Ein pauschales Burkaverbot greift in den Schutzbereich des Grundrechtes der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG ein. Es verletzt das verankerte Neutralitätsgebotes des Staates.

 

Selbst wenn das Tragen der Burka aus vielfältigen und nicht rein religiösen Motiven geschieht, genügt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, um den Schutzbereich dieses Grundrechtes aus Art. 4 GG zu eröffnen. Unter ihn fallen der private Glauben, das öffentliche Bekenntnis, die Ausübung des Glaubens. Dazu zählen auch Symbole und Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit.

 

Die Religionsfreiheit ist vorbehaltlos.  Sie hingegen wollen dieses Grundrecht einschränken und suchen Hände ringend nach einer Rechtfertigung. Dabei muss Ihnen doch bewusst sein, dass ein allgemeines Gesetz als verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht genügt.  Begrenzt werden kann die Religionsfreiheit lediglich durch Grundrechte Dritter oder durch sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang.

 

Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau in Artikel 3 II GG verstößt offensichtlich die Vollverschleierung nicht.

 

Nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages würde ein Burkaverbot zudem gegen die Grundsätze der Menschenwürde aus Art 1 I GG verstoßen. Denn die Religionsfreiheit besitzt einen besonders ausgeprägten Menschenwürdekern. Demnach könnte ein Burka-Verbot selbst durch eine Verfassungsänderung nicht eingeführt werden.

Als Strohhalmargument für die Rechtfertigung führen Sie die Störung der öffentlichen Ordnung an.

 

Ich frage Sie: Ernsthaft? Durch 20-40 Rheinland-Pfälzerinnen, die eine Burka tragen sehen Sie die öffentliche Ordnung gestört? Ihre Forderung erklimmt damit den Gipfel der Absurdität.

 

Nicht die Vollverschleierung im öffentlichen Raum ist verfassungswidrig, Ihr Antrag und Ihr Gesetz stehen nicht in Einklang mit dem Grundgesetz.

 

Anrede,

hier wird deutlich: Wir unterscheiden uns von Ihnen grundlegend.

 

Anders als sie…

  • wollen wir diesen freiheitlichen und liberalen Staat des Grundgesetzes.
  • haben wir dieses moderne, tolerante und weltoffene Menschenbild des Grundgesetzes.

 

Aus diesen rechtlichen wie gesellschaftspolitischen Argumenten sprechen wir uns klar gegen ein Verbot der Vollverschleierung  in der Öffentlichkeit aus.

 

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