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Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion

Veröffentlicht am 07.04.2008 in Landespolitik

SPD-Landtagsfraktion bringt Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Informationszugang ein

Freier Informationszugang für alle Bürgerinnen und Bürger- Demokratie durch Transparenz und Information

„Die SPD-Landtagfraktion hat heute ihren Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Informationszugang (Landesinformationsfreiheitsgesetz) in den Landtag eingebracht. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern einen allgemeinen Anspruch auf Informationszugang zu Verwaltungsinformationen bei den Be¬hörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglichen. Damit machen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer offenen und modernen Verwaltung und stärken die Rechte der Bürgerinnen und Bürger “, so der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion Jochen Hartloff.

„Das staatliche Handeln der Landes- und Kommunalbehörden wird mit unserem Gesetzentwurf transparenter gemacht, denn Transparenz und Informationsfreiheit sind wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen De¬mokratie. Mit zunehmender Informiertheit der Bürgerinnen und Bürger wächst die Freiheit zur Mitverantwortung, zur Kritik und zur effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten. Die Trans¬parenz von politischen und behördlichen Entscheidungen erhöht darüber hin¬aus de¬ren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz. Regelungen zum Informationszugang sind deshalb in der heutigen Informationsgesellschaft unverzichtbar“, betont Carsten Pörksen, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion und Vorsitzender der Datenschutzkommission.

Wesentliche Inhalte des SPD-Entwurfs für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz:

Wer hat ein Recht auf Informationszugang?

Der SPD-Entwurf sieht vor, dass jeder natürlichen Person, also jeder Bürgerin und jedem Bürger, ein Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zusteht. Es wird nicht zwischen deutschen und aus¬ländischen Personen oder ihrem Aufenthaltsort im In- oder Ausland unterschieden. Der Nach¬weis eines recht¬lichen, berechtigten oder sonstigen Interesses ist nicht er¬forderlich. Der Anspruch ist nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz be¬schränkt.

Was ist zu tun, um die gewünschten Informationen zu erhalten?

Wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens sieht der Entwurf vor, dass der Antrag schriftlich, mündlich - auch telefonisch -, in elektronischer Form oder durch schlüssiges Handeln gestellt werden kann. Im Einzelfall darf die Behörde jedoch einen schriftli¬chen Antrag oder eine Konkretisierung des Antrags verlangen. Ob¬wohl die Schrift¬form nicht allgemein notwendig ist, muss die Behörde zumindest die Identität der An¬tragstel¬le¬rin oder des Antragstellers feststellen können. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen, also derjenigen Behörde, die über die begehrte Information verfügt.

Gibt es Einschränkungen?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen das individuelle Recht auf Informati¬ons¬zugang ausgeschlossen ist, um den notwendigen Schutz öffentlicher Belange, einschließlich der Rechtsdurchsetzung, zu gewährleisten. Der Gesetzesentwurf enthält daher spezielle eng umrissene Ausnahmetatbestände, welche die Ablehnung eines Informationsbegehrens rechtfertigen.

Wie lange dauert es, bis die gewünschten Informationen erteilt werden?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die beantragte Information unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Antrag¬stel¬lung zur Verfü¬gung gestellt werden soll. Diese Frist berücksichtigt hinreichend die Interes¬sen der Antragstellerin oder des Antragstellers an einer möglichst zügigen Bearbei¬tung des Antrags auf Information, gibt aber auch der Behörde ausreichend Gelegen¬heit, mit den vorhandenen Personalkapazitäten und Sachmitteln den Infor¬mationsan¬spruch zu überprüfen. Eine Verlängerung der Frist ist insbesondere mög¬lich, wenn Umfang oder Komplexität der gewünschten Information oder die Beteili¬gung Dritter dies erforderlich machen. Die Behörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür zu infor¬mie¬ren.

Was kostet der Informationszugang?

Der Entwurf sieht vor, dass die Erteilung mündli¬cher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsicht¬nahme in amtliche Infor¬mationen vor Ort gebührenfrei ist. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informati¬onszugang abgelehnt wird. Bezüglich der Höhe der Kosten wird im Gesetzesentwurf auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis verwie¬sen.

„Unser Ziel ist eine zügige parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag, damit das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger schnell mit einer gesetzlichen Grundlage gewährleistet wird. Dabei hoffen wir auf die Unterstützung und die konstruktive Mitarbeit der anderen Fraktionen im rheinland-pfälzischen Landtag“, so Carsten Pörksen.
Hartloff: „Der freie Zugang zu Informationen ist für die SPD ein zentraler Aspekt der demokratischen politischen Gestaltung unserer Gesellschaft. Demokratie lebt vom Prinzip der Öffentlichkeit. Alle müssen das Recht auf Zugang zu Informationen haben. Über Vorgänge, die das Gemeinwesen oder sie selbst betreffen, müssen Bürgerinnen und Bürger sich kundig machen und ein Urteil bilden können. Nur dann können sie die Staatsgewalt, die in ihrem Namen ausgeübt wird, kontrollieren. Vor diesem Hintergrund ist die mit unserem Gesetzentwurf vorgenommene weitere Umstellung des Verwaltungshandelns des Staates vom Vertraulichkeits- auf das Öffentlichkeitsprinzip folgerichtig. Unser Entwurf eines Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist deshalb ein wichtiger Schritt hin zu einer größeren Bürgerorientierung und Transparenz der öffentlichen Verwaltung.

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