MAYEN-KOBLENZ

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SPD Fraktion setzt sich für den Rückerwerb des Feuerwehrgerätehauses ein.

Veröffentlicht am 29.11.2018 in Fraktion

Die SPD Fraktion setzt sich für den Rückerwerb des alten Feuerwehrgerätehauses ein. Im September hat die SPD-Fraktion einen Brief an Hr. Roger Lewentz (MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT RLP) adressiert, um den Sachstand einer kostenlosen Rückübertragung zu erfragen. Die Antwort aus dem Ministerium finden Sie auf der folgenden Seite. 

Fazit: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für die VG, das Feuerwehrgerätehaus kostenlos auf die Ortsgemeinde zu übertragen. 

Das Gutachten, welches den Gremien der VG Weißenthurm als Basis der Ermittlung des Kaufpreises zur Verfügung stand, wurde den Gremien der Ortsgemeinde ebenfalls zur Verfügung gestellt. Auf Rückfragen der OG wurde Wert des Gebäudes im Gutachten und somit der Kaufpreis nach unten korrigiert. 

Die Mitglieder der SPD im Bauausschuss sowie alle anderen Ausschussmitglieder haben die Empfehlung ausgesprochen, das Feuerwehrgerätehaus zum angebotenen Preis der VG Weißenthurm zu erwerben. 

Dies muss noch vom Ortsgemeinderat beschlossen werden, bevor die Gremien Ideen für eine Folgenutzung entwickeln können. Die SPD Fraktion wird Vorschläge für eine bürgernahe / gemeinschaftliche Nutzung einbringen. 

Sehr geehrter Herr Dunkel, lieber René,

 

das Abgeordnetenbüro von Roger Lewentz hat uns Deine Anfrage zuständigkeitshalber ins Ministerbüro weitergeleitet, da Du Dich mit einer Anfrage an Roger Lewentz gewandt hast, die ihn in seiner Funktion als Minister betrifft.

 

Gerne habe ich mich erkundigt und gebe Dir in Absprache mit Roger folgende Information:

 

Der Ortsgemeinde St. Sebastian sind im März bzw. Juli 2017 mit zwei Schreiben des Staatssekretärs bzw. des Ministers entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt worden.

 

Im Zuge des Aufgabenübergangs von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden sind zum 1. Januar 1975 gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung vom 2. September 1974 (GVBl. S. 880) die mit Feuerwehrgerätehäusern bebauten Grundstücke der Ortsgemeinden entschädigungslos auf die Verbandsgemeinden übergegangen, somit auch das Grundstück mit dem Feuerwehrgerätehaus in St. Sebastian auf die Verbandsgemeinde Weißenthurm.

 

Der Darstellung des Ortsbürgermeisters wurde entnommen, dass nach Fertigstellung des neuen Feuerwehrgerätehauses für die Löschzüge St. Sebastian und Kaltenengers, für das die Verbandsge-meinde Weißenthurm sicherlich ein Vielfaches des Restwertes der dort noch vorhandenen Objekte aufwenden muss, das bisherige Feuerwehrgerätehaus in St. Sebastian funktionslos und damit Bestandteil des allgemeinen Grundvermögens der Verbandsgemeinde wird.

 

Die Aufgaben-Übergangs-Verordnung enthält keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine Rückübertragung von Grundstücken (mit Aufbauten) von der Verbandsgemeinde auf die Ortsgemeinde immer dann zu erfolgen habe, wenn der damalige Übertragungsgrund nicht mehr vorliegt (hier: Neubau an anderer Stelle und damit Wegfall der Funktion des bisherigen Feuerwehrgerätehauses).

 

Dies ergibt sich insbesondere aus einem Gegenschluss zu der Regelung des § 10 Abs. 2 dieser Verordnung: Wenn der Verordnungsgeber für von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde übergegangene und später nicht mehr für Schulzwecke notwendige Schulgrundstücke regelt, dass diese grundsätzlich zurück zu übertragen sind, dann hat er gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass dies kein allgemeiner Grundsatz für Rückübertragungen sein soll. Anderenfalls hätte er keine Sonderregelung für Schulgrundstücke, sondern eine allgemeine Rückübertragungsbestimmung getroffen.

 

Das künftig nicht mehr Zwecken des Brandschutzes dienende Grundstück in St. Sebastian wird daher Gegenstand des allgemeinen Grundvermögens der Verbandsgemeinde, an dem die Ortsgemeinde - soweit von hier aus ersichtlich - keine Rechte hat.

 

Dies schließt natürlich nicht aus, dass es insoweit unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des § 79 GemO, zu einer vertraglichen (entgeltlichen) Rückübertragung von der Verbandsgemeinde auf die Ortsgemeinde kommt. Wie Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, hat der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Weißenthurm wohl bereits Verhandlungsbereitschaft signalisiert.

 

Die Gestaltung eines solchen Prozesses obliegt im Rahmen der kommunalen Selbst-verwaltung ausschließlich den beteiligten Gebietskörperschaften.

 

Im zweiten Schreiben hat der Staatssekretär ausgeführt, dass er in der Sache auch den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz um eine Stellungnahme ersucht hat; diese ist von dort aus auch der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm zugeleitet worden (Schreiben vom 30. Juni 2017).

 

Dem Vorschlag der Ortsgemeinde einer Änderung der Aufgabenübergangsverordnung mit dem Ziel, dass im Zuge des zum 1. Januar 1975 (also vor über 40 Jahren!) erfolgten Aufgabenübergangs von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde entschädigungslos übertragene Grundstücke (insbesondere Feuerwehrgerätehäuser) kostenlos zurück zu übertragen sind, wenn sie nicht mehr dem öffentlichen Zweck dienen, wird unser Ministerium aus folgenden Gründen nicht aufgreifen:

 

1.         In den letzten vier Jahrzehnten hat es etliche Fälle gegeben, in denen von den Verbandsgemeinden übernommene Grundstücke, Anlagen und Gebäude ihren ursprünglichen Verwendungszweck verloren haben (z. B. durch Neubau an ande-rer Stelle, für den die Verbandsgemeinde regelmäßig auch den Grunderwerb tätigen musste). Soweit es dabei nicht um Schulgrundstücke ging, konnte auf der Grundlage des geltenden Rechts keine entschädigungslose Rückübertragung auf die jeweilige Ortsgemeinde erfolgen.

 

Wenn hierfür nunmehr ein entsprechender Rechtsanspruch der Ortsgemeinde geschaffen werden sollte, könnte sich dieser nur auf Fälle beziehen, in denen

•           erst zukünftig der bisherige Verwendungszweck entfällt oder

•           der bisherige Verwendungszweck zwar schon entfallen ist, das Grundstück sich aber noch im allgemeinen Grundvermögen der Verbandsgemeinde befindet.

 

Damit würden alle die Ortsgemeinden leer ausgehen, die Grundstücke entschädigungslos an die Verbandsgemeinde abgeben mussten, wenn diese zwischenzeitlich von der Verbandsgemeinde weiterveräußert worden sind. Ein rückwirkender Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises dürfte rechtlich wohl kaum haltbar sein.

 

Eine nachträgliche Rechtsänderung würde daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Ortsgemeinden führen.

 

2.         Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit dem Aufgabenübergang die Verbandsgemeinde Weißenthurm seit mehr als 40 Jahren alle mit dem Brandschutz verbundenen Kosten zu tragen hat, die Ortsgemeinden mithin von eigenen Aufwendungen befreit sind und nur über die Umlage zur Kostendeckung beizutragen haben.

 

3.         Damit korrespondiert, dass die Verbandsgemeinde Weißenthurm durch den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses an anderer Stelle Investitionen tätigen muss, die ein Vielfaches des Restwerts des bisherigen Feuerwehrgerätehauses in St. Sebastian betragen dürften. Es wäre auch gegenüber den anderen Ortsgemeinden, die über die Umlage die Investitionen finanzieren müssen, nicht gerechtfertigt, wenn die Verbandsgemeinde durch kostenlose Rückübertragung keinen an-gemessenen Veräußerungserlös erzielen könnte.

 

Damit verbleibt nur die Möglichkeit einer Rückübertragung unter Beachtung des § 79 GemO.

 

Abschließend bleibt festzuhalten: Die OG kann mit der Verbandsgemeinde jedoch eine kostenfreie Rückübertragung vereinbaren, wenn die Verbandsgemeinde das mitmacht. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Das Ministerium des Innern und für Sport hat keinerlei Handhabe. Eine Änderung der VO wäre nur in die Zukunft gerichtet, aber aus Gleichbehandlungsgründen nicht angezeigt.

 

Beste Grüße

Mike

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

-- 

Mike Weiland
Persönlicher Referent des Ministers
Ministerbüro

MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
RHEINLAND-PFALZ

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